Was Online-Unternehmer zu den neuen Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel 2021 beachten müssen
Für alle Unternehmer, die Ihre Waren EU-weit verkaufen sind die EU-Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandels wesentlich! Ab dem 1.7.2021 treten in der EU neue Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel in Kraft. Lieferungen von Waren an Privatkunden ins EU-Ausland sind ab diesem Tag in jenem EU-Land umsatzsteuerpflichtig, in das die Ware versandt wird.
Beispiel:
Ein österreichisches Kosmetikstudio hat während der Geschäftsschließungen einen Online-Shop eröffnet, um seine Ware trotz Schließung verkaufen zu können. Der Online-Shop ist auch für KundInnen in Deutschland zugänglich. Der Versand von bestellten Produkten aus seinem Lager in Österreich an deutsche Privatpersonen ist eine sogenannte innergemeinschaftliche Versandhandelslieferung. Da die Waren nach Deutschland verschickt werden, ist dieser Verkauf ab 1.7.2021 mit deutscher Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und die Umsatzsteuer ist an das deutsche Finanzamt abzuführen.
Ausnahme: Das österreichische Kosmetikstudio kann nur dann wie bisher die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, wenn er sogenannter Kleinstunternehmer ist und er EU-Umsätze von maximal 10.000,00 Euro jährlich erwirtschaftet. Dabei sind nicht nur die Lieferungen nach Deutschland mit einzurechnen, sondern Lieferungen und Leistungen in alle EU-Länder.
Damit sich die Unternehmen nicht in unzähligen EU-Mitgliedstaaten steuerlich registrieren müssen, wird ein Sonderverfahren für die Meldung und Abfuhr der EU-Umsatzsteuern eingeführt: Das sogenannte EU-One-Stop-Shop-System (EU-OSS). Dieses ermöglicht, dass man die EU-Umsatzsteuern über das österreichische Finanzamt erklären und abführen kann.
Was ist zu tun?
Bitte überprüfen Sie, ob Sie im vergangenen oder im laufenden Jahr mehr als € 10.000 an Umsätzen mit Nicht-Unternehmern (Privatpersonen) in der EU erzielt haben. Wenn ja, sind umgehend Vorkehrungen zu treffen.
1. Ausstellung der Rechnungen mit ausländischen Umsatzsteuersatz
Auf den Rechnungen ist ab 1.7.2021 der jeweilige ausländische Umsatzsteuersatz anzuführen. Falls Rechnungen mittels IT-Systemen erstellt werden, sind die IT-Systeme anzupassen.
Das EU-OSS enthält eine unverbindliche Datenbank der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten anzuwendenden Umsatzsteuersätze.
2. Anmeldung zum EU-OSS über FinanzOnline
Für das EU-OSS muss sich das Unternehmen über FinanzOnline anmelden. Wenn das Sonderverfahren bereits im 3. Quartal 2021 angewendet werden soll, so muss diese Anmeldung bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgen.
3. Quartalsweise Abgabe der EU-OSS-Erklärungen
Ab Anmeldung zum EU-OSS sind quartalsweise Erklärungen abzugeben, ähnlich wie die Umsatzsteuervoranmeldung. Die Frist dafür endet am Monatsletzten des auf das Quartalsende folgenden Monats (Achtung: abweichende Frist zur UVA). Auch wenn in einem Quartal keine EU-Umsätze erzielt werden, ist eine Erklärung abzugeben (Nullmeldung).
4. Verlängerte Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren
Für EU-Umsätze, die über das EU-OSS gemeldet werden, gilt eine verlängerte Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Aufzeichnungen der EU-OSS-Umsätze sind umfangreicher als die üblichen Umsatz-Aufzeichnungen. Sie müssen die folgenden Informationen enthalten:
- Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
- Die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände oder die Art der erbrachten Dienstleistung;
- Datum der Lieferung oder der Dienstleistungserbringung;
- Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
- Jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
- Anzuwendender Mehrwertsteuersatz;
- Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
- Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
- Alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
- Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
- Bei Lieferungen: die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt und endet; bei Dienstleistungen: die Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- Nachweise über Rücksendungen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anwendbaren Steuersatzes.
Wichtiger Hinweis für KleinunternehmerInnen
Umsatzsteuerbefreiung gilt nur in Österreich
Selbst wenn Sie in Österreich als KleinunternehmerIn (Umsatz < 35.000,00 Euro jährlich) keine Umsatzsteuer abführen müssen, kann es sein, dass Sie im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig werden – nämlich dann, wenn die EU-Umsätze die 10.000-Euro-Grenze übersteigen. Sie sind dann in Österreich zwar noch KleinunternehmerIn, aber nicht mehr KleinstunternehmerIn. Die Änderungen im EU-Versandhandel betreffen dann auch Sie.