#7 SW-Steuertipps 2021: Steuerliche Vorteile im Homeoffice nutzen
Seit 1.1.2021 besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers als Abgeltung der Mehrkosten seiner Arbeitnehmer im Homeoffice für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag (= € 300 pro Jahr) steuerfrei auszubezahlen.
Für die Berücksichtigung dieses Homeoffice-Pauschales muss die berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung (= Homeoffice-Vereinbarung) in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt werden.
Um die Homeoffice-Tage belegen zu können, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Homeoffice-Tage müssen im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) angeführt werden. Hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 noch keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt, so dürfen diese geschätzt werden (zB Erfahrungswerte aus den letzten Jahren).
Schöpft der Arbeitgeber durch seine Zahlungen das Homeoffice-Pauschale nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel: Herr Fritz arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Homeoffice. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Homeoffice-Tag € 2, in Summe also € 200. In der Steuererklärung kann Herr Fritz den nicht ausgeschöpften Betrag von € 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Maximalbetrag (€ 3 x 100 = € 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von € 200.
Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil)Telefon, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für Zwecke des Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers zusätzlich (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 150 im Kalenderjahr 2021 sowie den nicht ausgenützten Betrag aus dem Kalenderjahr 2020 (maximal jedoch insgesamt € 300) als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde.
Hat ein Arbeitnehmer neben den ergonomischen Einrichtungen und dem Homeoffice-Pauschale zusätzlich ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese wie bisher als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.