Was Sie über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wissen sollten

Zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 ins Leben gerufen. Mit dieser zentralen Datenbank wird die 4. Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Die Registerbehörde führt im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen das Register.

Die Grundlagen dafür wurden durch das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geschaffen. Durch ein automatisiertes Zwangsstrafensystem wird sichergestellt, dass Unternehmen, Stiftungen und Trusts ihre Meldungen rechtzeitig vornehmen. Die Feststellung, jährliche Überprüfung und Meldung hat durch die Organe der Gesellschaft  rechtzeitig zu passieren. 

Die rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und Stiftungen sind im Firmenbuch erfasst. Die wirtschaftlichen Eigentümer schienen bislang in keiner Datenbank auf. Unter wirtschaftliche Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, die eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztendlich wirtschaftlich zugerechnet werden können, weil sie wesentliche Kapitalanteile oder Stimm- bzw. Kontrollrechte besitzen. Beispielsweise müssen nun Rechtsträger aus Treuhandvereinbarungen, Begünstigte von Stiftungen  sowie atypisch stille Gesellschafter angeführt werden. Halter von Kaufoptionen bzw. Vorkaufsrechte zählen ebenso zu den wirtschaftlichen Eigentümern einer Gesellschaft. 

Von der Meldepflicht betroffen 

Von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen: 

  • Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG);
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG);
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen;
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV); Europäische Gesellschaften (SE); Europäische Genossenschaften (SCE);
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
  • Sonstige Rechtsträger mit gesetzlich vorgesehener Firmenbucheintragung (§ 2 Z 13 FBG);
  • Vereine gemäß § 1 VerG;
  • Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015; aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung des WiEReG landesgesetzlich vorgesehen ist;
  • Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die vom Inland aus verwaltet werden.

Wer von der Meldepflicht befreit ist

Es sind Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. Diese kommen dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind. Diese Meldebefreiungen betreffen:

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und
  • Sparkassenvereine gemäß Vereinsgesetz

Wer nicht meldepflichtig ist

  • Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Agrargemeinschaften
  • Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesbR)
  • Einzelunternehmer, auch wenn sie im Firmenbuch protokolliert (eU) sind

Alle meldepflichtigen Rechtsträger können ihre Meldung selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes abgeben oder beispielsweise ihre Steuerberatung mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. 

 

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