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Was sich beim Ausfallsbonus II für Juli bis September 2021 ändert

Bisher konnte der Ausfallsbonus bei einem Umsatzausfall von mindestens 40 % für den Betrachtungszeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Nun wurde der Ausfallsbonus um weitere 3 Monate bis einschließlich September 2021 verlängert. Beantragt werden kann bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 %. 

Für diesen Zeitraum kann aber nur noch der Bonusanteil (FKZ-Vorschuss fällt weg) beantragt werden. Die Höhe des Ausfallsbonus II ist nach der Branche des antragstellenden Unternehmens gestaffelt (10%-40 %). Die Antragsfristen wurden beim Ausfallsbonus II jeweils um 1 Monat verlängert.

Der Ausfallsbonus II ist mehrfach gedeckelt:

  • Ausfallsbonus II und Kurzarbeit-Förderung des jeweiligen Betrachtungszeitraums dürfen nicht mehr als der Umsatz des Vergleichszeitraums betragen.
  • Der beihilfenrechtliche Höchstrahmen von 1,8 Mio. Euro darf nicht überschritten werden, wobei hier die bereits erhaltenen Ausfallsboni, der Fixkostenzuschuss 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz I + II, der NPO-Unterstützungsfonds sowie 100 %-Überbrückungsgarantien und sonstige COVID-19 Zuwendungen einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen sind.
  • Absolut ist der Ausfallsbonus II für den verlängerten Zeitraum mit jeweils EUR 80.000 p.m. begrenzt.

Vorsicht ist geboten, da der Ausfallsbonus für Juli bis September 2021 erst ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % beantragbar ist.

Die Höhe des Ausfallsbonus II von max € 80.000/Kalendermonat ist zusätzlich insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.

Für den Ausfallsbonus II gelten folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus für Juli 2021: 08.2021 – 15.11.2021
  • Ausfallsbonus für August 2021: 09.2021 – 15.12.2021
  • Ausfallsbonus für September 2021: 10.2021 – 15.01.2022

Zur Erinnerung: Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021 endet am 15.9.2021.

Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im Zeitraum ab 1.7. bis 31.12.2021 keine Dividenden ausgeschüttet oder eigene Aktien rückgekauft werden und keine unangemessenen Entgelte/Prämien ausgezahlt werden. Es dürfen auch keine Kündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.

 

Für Fragen bzw. wenn wir Sie unterstützen dürfen, wenden Sie sich gerne direkt an uns. 

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