Lohnsteuerausgleich 2021 – das ist zu beachten

Veränderte Absetzbeträge, Einschleifregelungen und Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Einige Punkte, die Sie bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2021 bzw. beim Lohnsteuerausgleich beachten sollten. 

Um Geringverdiener bereits im Rahmen der Veranlagung 2021 zu entlasten, wurde der Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben.

Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig erst bei einem Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung (bisher € 15.500 bis € 21.500). Zusätzlich soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere Sozialversicherung-Rückerstattung möglich sein: Bis zu 55 % bestimmter Werbungskosten können erstattet werden, max € 400 (bei Anspruch auf Pendlerpauschale € 500), der Sozialversicherungs-Bonus wird von bisher € 400 auf € 650 angehoben.

Für Pensionisten werden ebenfalls bereits ab der Veranlagung 2021 sowohl der Pensionistenabsetzbetrag von € 600 auf € 825 als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von € 964  auf € 1.214 angehoben. Ebenso werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht. Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80 % der Sozialversicherungsbeiträge bzw. maximal € 550 erstattet werden (bisher 75 % bzw. € 300).

Die Steuererklärung 2021 bzw. die Arbeitnehmerveranlagung sollte aufgrund dessen, dass der Jahreslohnzettel erst bis Ende Februar übermittelt werden muss, sinnvollerweise erst ab März eingereicht werden. 

SW-Tipp

Warum sich eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls lohnt erfahren Sie auch im Artikel Steuern sparen: Warum Sie die Arbeitnehmerveranlagung aktiv einreichen sollten

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