Lohnsteuerausgleich – das ist zu beachten
Ein Lohnsteuerausgleich ist möglich sobald der Jahreslohnzettel bis Ende Februar übermittelt wurde. Die Arbeitnehmerveranlagung kann maximal fünf Jahre rückwirkend abgewickelt werden. Seit Juli 2017 gibt es die antragslose Arbeitnehmerveranlagung.
Wenn Sie vom Arbeitgeber den Jahreslohnzettel erhalten, können Sie den Lohnsteuerausgleich machen. In der Regel sollten im Jänner bzw. Februar der Jahreslohnzettel übermittelt werden. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet den Jahreslohnzettel bis Ende Februar einzureichen.
Sie können eine Arbeitnehmerveranlagung bis zu maximal fünf Jahre rückwirkend berechnen und über FinanzOnline abwickeln. Übrigens: Seit Juli 2017 wird in Österreich die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch durchgeführt. Erstmalig für die Veranlagung 2016. Diese kommt zur Anwendung, wenn in den Vorjahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurden.
Wie sagte schon George Mikes:
Mensch: ein merkwürdiges Wesen. Er arbeitet immer härter für das Privileg, immer höhere Steuern zahlen zu dürfen.
Berechnen Sie den Lohnsteuerausgleich immer vorab, um zu sehen, ob Sie Geld zurückbekommen. Sollten sich eine Nachzahlung ergeben, müssen Sie den Lohnsteuerausgleich nicht abschicken.
Einen Zugang zu FinanzOnline bekommen Sie auf der Seite des BMF.
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