Steuern sparen: Warum Sie die Arbeitnehmerveranlagung aktiv einreichen sollten
Die Arbeitnehmerveranlagung passiert antragslos, wenn Sie nicht von sich aus aktiv Sonderausgaben und mögliche Werbungskosten der Finanzbehörde bekanntgeben. Als Steuerberater unterstützen wir beim Sparen von Steuern als ArbeitnehmerIn.
Alle Arbeitnehmer und Pensionisten, die im jeweiligen Kalenderjahr entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag, ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bzw Pendlerpauschale zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis zum 30.9. des Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen.
In jenen Fällen, in denen die Veranlagung eine Gutschrift ergibt, kommt es zu einer antragslosen Veranlagung, die dieser Tage mittels Schreiben der Finanzverwaltung mit dem voraussichtlichen Guthaben den Arbeitnehmern und Pensionisten zugestellt wird. Dabei wurden jene Sonderausgaben, die dem Finanzamt automatisch übermittelt werden müssen, wie zB Spenden, Kirchenbeitrag, berücksichtigt. Allerdings hat die Finanzbehörde keinerlei Information über weitere Sonderausgaben (zB Versicherungsbeiträge, Steuerberatungskosten), mögliche Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Hier empfiehlt es sich, dass Sie auf Ihren Steuerberater zukommen, um nicht für eine (höhere) Gutschrift wirksame Ausgaben unbeachtet zu lassen.
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