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Update: Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 möglich

Regierung und Sozialpartner haben eine neue Einigung für die Kurzarbeit getroffen. Kurzarbeit IV gilt ab 1. April und kann bis Ende Juni 2021 beantragt werden. 

Stand: 17. Februar

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit für Phase 4 vom 1. April bis Ende Juni 2021 gesichert

  • Die Corona-Kurzarbeit wird zu den im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in Phase 3 weitergeführt, wodurch sich nur geringfügige Änderungen der Sozialpartnervereinbarung ergeben werden.
  • Die Nettoersatzraten von 80% bis 90% bleiben unverändert.
  • Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeit Phase 4
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, u.a. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
  • Mindestarbeitszeit von 30%, Ausnahmen sind weiterhin möglich. 

Da häufig Fehler passieren, finden Sie eine übersichtliche Checkliste zur Beantragung auch auf der Seite der WKO.

Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an uns. 

Zur Erinnerung Kurzarbeit III

Kurzarbeit III gilt ab 1. Oktober 2020 und kann zunächst für weitere sechs Monate beantragt werden. Die Mindestarbeitszeit beträgt grundsätzlich 30 Prozent, sie kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Sonderfällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80 Prozent. 

Die Entlohnung erfolgt analog zur Kurzarbeit II: Beschäftigte in Kurzarbeit bekommen weiterhin 80 bis 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Unternehmen müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Für die Differenz kommt weiterhin in voller Höhe (inkl. Lohnnebenkosten) das AMS auf.

Einen Überblick zur Kurzarbeit III finden Sie im PDF der WKO. 

Alles über die Kurzarbeit II

Kurzarbeit II kann zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei Monate bis längstens 30.9.2020 verlängert werden. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung – gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zu verwenden.

Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.html.

Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der Covid-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.

Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat gilt eine neue Sozialpartnervereinbarung.

Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen. Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Sie werden vom AMS verständigt. Zum Verfahren

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Die Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung

Vergütung Kurzarbeit II und III

Es bleibt bei der Nettoersatzrate von 80/85/90 %. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Beispiel:

  Monat 1 Monat 2 Monat 3
Arbeitszeit 60 % 60 % 100 %
Entgelt auf Basis Netto 80/85/90 % Netto 80/85/90 % Netto 100 %

 

Arbeitszeit

Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart.
Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen.

 

Beschäftigtenstand

Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten, so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt. Information Von der Kurzarbeit erfasste Arbeitnehmer erhalten innerhalb eines Monats einen Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. Die FAQ zur Kurzarbeit beziehen sich derzeit noch auf die Sozialpartnervereinbarung, die bis 31.5.2020 gilt. In Kürze werden detaillierte Informationen zur Sozialpartnervereinbarung ab 1.6.2020 verfügbar sein.

Details zur Kurzarbeit finden Sie ebenso auf der Seite der WKO. 

Kontaktieren Sie uns gerne aus ganz Österreich in unserer Steuerberatungskanzlei in Graz unter +43 316 23 21 29 – 00 oder schreiben Sie uns.