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Welche Besonderheiten und Erleichterungen die Kurzarbeit in Phase 5 bietet

Für alle Betriebe, die weiterhin Bedarf am Kurzarbeitsmodell haben, wurde die Kurzarbeit in Phase 5 entwickelt. Die Regelungen sind grundsätzlich bis zum 30.6.2022 gültig. Weitere Erleichterungen wurden aufgrund des Lockdowns im Dezember 2021 beschlossen. 

Stand: 5. Dezember

Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Aufgrund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.2021) sind:

Antragstellung

Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für vier Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.

Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum

Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen[3] und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.

Erhöhung der Beihilfe

Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstatt 85%) bis zum 31.12.2021.

Beratungsverfahren und Anzeigepflicht

Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt.  Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.

Weiterbildungen Lehrlinge

Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiter­bildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%

Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten, in denen kein Lockdown gegolten hat, jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen

Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.

Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.

 

Weitere Informationen finden Sie über die Wirtschaftskammer Österreich; https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.

Liste der direkt betroffenen Unternehmen: https://www.wko.at/service/kurzarbeit-lockdown-branchen.pdf.

 

Die Eckpunkte der Corona-Kurzarbeit Phase 5 im Überblick

  • Geltungsdauer: Die untenstehenden Regeln gelten vorläufig bis Ende Juni 2022.
  • Dauer der individuellen Antragsphase: 6 Monate, das schafft Planungssicherheit.
  • Wie lange kann ein Betrieb Kurzarbeit machen: 24 Monate, unter besonderen Umständen länger. 
  • Beihilfe: Die Beihilfe reduziert sich um 15 Prozent. Sie ist damit immer noch höher als vor der Corona-Kurzarbeit.
  • Besonders betroffene Betriebe: In Betrieben mit Umsatzrückgang >50 Prozent Q3 2020 zu Q3 2019 (z. B. Luftfahrt, Kinos, Reisebüros, Nachtgastronomie) bleibt die Beihilfe bis Ende 2021 unverändert. Ebenso im Fall eines neuerlichen Lockdowns. 
  • Mindestarbeitszeit: Anhebung der Mindestarbeitszeit auf 50 Prozent. Bei besonders betroffenen Betrieben bleibt es bei 30 Prozent. Eine Unterschreitung ist bei etwaigen weiteren Lockdowns oder mit einer qualifizierten Begründung möglich.
  • Urlaub: Verpflichtender Verbrauch von 1 Woche Urlaub je 2 Monate Kurzarbeit.
  • Zugang zur Kurzarbeit: Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie beraten werden.

Das künftige Kurzarbeitsmodell soll laut Wirtschaftskammer stärker auf die individuelle Betroffenheit von Betrieben eingehen können. Jene, die noch im Krisenmodus sind sollen besonders unterstützt werden. Jene, die bereits auf dem Weg zur Normalität sind, sollen bis zur Vollständigen Rückkehr ebenso Unterstützung vorfinden.  

Die Besonderheiten bei der Antragstellung

Eine rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitsprojekte zum 1.7.2021 gab es vom 19.7.2021 bis zum 19.8.2021. Da diese Übergangsfrist nun abgelaufen ist, müssen alle Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit beantragt werden (Ausnahme: im Fall eines verordneten Betretungsverbots [2 Wochen] sowie im Fall einer Naturkatastrophe [3 Wochen]). Für Unternehmen die beabsichtigen, die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 5 zu beziehen und nicht die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4 in Anspruch genommen haben, muss diese Absicht dem AMS vor Beginn und vor der Antragstellung angezeigt werden. Danach muss mit dem AMS, ggf Betriebsrat und den Sozialpartnern, über ein gelinderes Mittel beraten werden. Aber Achtung! Diese Beratung kann bis zu 3 Wochen andauern und somit den Beginn der Kurzarbeit verzögern! Auf Grund der Komplexität der Beantragung hat die WKO Checklisten für die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe zusammengestellt.

TIPP: Für „besonders betroffene Betriebe“ war es bis zum 9.8.2021 nicht möglich die ungekürzte Beihilfe zu erhalten, da die AMS-IT einen Antrag für „besonders betroffene Betriebe“ nicht zur Verfügung gestellt hatte. Daher müssen „besonders betroffene Betriebe“, welche im Zeitraum vom 19.7.2021 bis zum 9.8.2021 einen Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe gestellt haben, im Antragstool ihres eAMS-Kontos bis spätestens 31.12.2021 die restlichen 15% der Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen eines gesonderten Änderungsbegehren beantragen.

Weitere Besonderheiten

  • Dauer der Beihilfengewährung: Die Beihilfengewährung ist mit höchstens 6 Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden.
  • Urlaubsabbau: Neben dem Bemühen des Abbaus von Alturlaubsansprüchen müssen Arbeitnehmer und Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub konsumieren.
  • Behaltefrist während der Kurzarbeit: Arbeitnehmer können von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn Sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem angemeldet sind. In diesem Fall entsteht auch keine Auffüllpflicht.
  • Attraktivere Weiterbildungen: Die Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallszeit werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz für die Sachkosten für die Weiterbildungen selbst wird von 60% auf 75% erhöht.

Die beiden Modelle im Überblick

Modell 1: Für alle Betriebe (allgemeine Kurzarbeit)

Modell 2: Für Unternehmen, die von der Pandemie besonders betroffen sind

 

Modell 1 Modell 2
Beihilfe Abschlag von 15% der bisherigen Beihilfenhöhe Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15% reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Geltungsdauer vorläufig bis Juni 2022 vorläufig bis Ende Dezember 2021
Mindestarbeitszeit 50% (in Ausnahmefällen 30%) 30% (mit Ausnahmen)
Beantragungsberechtigte Unternehmen alle Betriebe Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% hatten oder die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind
Normalarbeitszeiten und Überstunden Wer phasenweise 100% arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt

werden

Kurzarbeitsdauer Maximal 24 Monate (mit Ausnahmen im Einzelfall),

Antragsphase beträgt 6 Monate

Nettoersatzraten Arbeitnehmer erhalten wie bisher zwischen 80% und 90% ihres

Netto-Einkommens wie vor Corona

Urlaubsverbrauch Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen

2 Monaten Kurzarbeit

Zugang zur Kurzarbeit Für Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert. Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den Sozialpartnern und dem AMS beraten werden

 

Weitere Informationen gibt es auf der Seite der Wirtschaftskammer Österreich.