Gewinnfreibetrag – ein Steuervorteil für Betriebe und freie Dienstnehmer
Der Gewinnfreibetrag dient der Steuerentlastung und kann nicht nur von Gewerbebetrieben, sondern auch von Land- und Forstwirten, Freiberuflern, Neuen Selbstständigen sowie von Aufsichtratvorsitzenden und Stiftungsvorstand in Anspruch genommen werden.
Der Gewinnfreibetrag gilt für alle natürlichen Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und Selbstständiger Arbeit (u.a. Freiberufler, Neue Selbstständige). Außerdem können Gesellschafter-Geschäftsführer und Personen, die Aufsichtsrats- oder Stiftungsvorstandsvergütungen erhalten den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Die Art der Gewinnermittlung, also, ob der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird, ist dafür unerheblich. Ausnahme: Bei Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu!! Ansonsten hängt die Höhe des Gewinnfreibetrages vom Gewinn und den getätigten Investitionen ab.
- Der Grundfreibetrag beträgt 13 Prozent vom Gewinn, ist aber maximal € 3.900 hoch.
- Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann ab € 30.000 Gewinn in der Höhe bis zu 13 % (bei Gewinnen bis € 175.000, danach 7 und 4,5 %) für Investitionen in Maschinen, Anlagen oder auch Gebäuden in Anspruch genommen werden.
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen tatsächlich getätigte Investitionen in Höhe des geltend gemachten Gewinnfreibetrages nachgewiesen werden.
Wie sagte George Bernard Shaw:
Geld ist nichts. Aber viel Geld, das ist etwas anderes.
Die Nutzungsdauer der Maschinen, Anlagen oder Gebäude muss mindestens 4 Jahre betragen. Das Investitionsgut muss neu sein. Die Höhe der Begünstigung ist mit € 45.350 je Steuerpflichtigem und Jahr begrenzt.
Zur Berechnung des persönlichen Gewinnfreibetrags finden Sie ein Werkzeug in unserer Toolbox.
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne für Graz, Graz Umgebung und Steiermark unter +43 316 23 21 29 – 00 oder per Mail an kanzlei@sw-beratung.at.
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