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Wie der Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Zulieferbetriebe aussieht

Zulieferbetriebe, die von den Schließungen indirekt erheblich betroffen sind, können seit 16. Februar den Lockdown-Umsatzersatz II aufgrund ihres Umsatzausfalls beantragen. Ein Umsatzersatz darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz oder Ausfallbonus in Anspruch nimmt.

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind (= Umsatzzusammenhang) oder mindestens 50% seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt und im Betrachtungszeitraum mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen kann.

Die Eckpunkte im Überblick

Voraussetzung sind ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% sowie ein Umsatzzusammenhang mit behördlich geschlossenen Betrieben im Ausmaß von mindestens 50%.
Unternehmen, die diesen Umsatzanteil nicht erreichen, steht der Ausfallsbonus zur Verfügung.

 Die jeweilige Ersatzrate richtet sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag und ist in einer Branchenliste dargestellt.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim Umsatzersatz.

Für die Dauer der gewählten Betrachtungszeiträume, beginnend mit 16. Februar 2021 dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden.

Wie wird der Lockdown-Umsatzersatz II berechnet?

Als Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Es kann jedoch ein höherer Umsatzanteil als 2019 geltend gemacht werden, wenn eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit des Betriebs vorliegt und der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter den höheren Anteil bestätigt. Für junge Unternehmen (keine Umsätze vor 1.12.2019) ist der Zeitraum vom Monat der ersten Umsätze bis zum 31.10.2020 als Vergleichszeitraum heranzuziehen. 

Abhängig vom Zeitraum der direkten Betroffenheit der Unternehmen, mit denen mindestens 50% der Umsätze getätigt werden, können bis zu fünf Betrachtungszeiträume zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 gewählt werden. Diese Betrachtungszeiträume bilden dabei die einzelnen Lockdown-Verordnungen ab.

Der ermittelte Betrag ist gedeckelt:

Die Summe des Umsatzersatzes und Kurzarbeitszahlungen, die anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallen, darf den entsprechenden Vergleichsumsatz aus 2019 nicht übersteigen.

Die Höhe des Umsatzersatzes darf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall nicht übersteigen.

Die Höhe des Umsatzersatzes II ist mit 800.000 Euro abzüglich bestimmter Förderungen gedeckelt.

Wie und wann erfolgt die Beantragung?

Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro. Die Beantragung ist ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 auf FinanzOnline möglich.

Die Beantragung und die erforderlichen Bestätigungen (wie insbesondere zum Umsatzanteil mit den von den staatlichen Maßnahmen direkt Betroffenen und zum Umsatzausfall) erfolgen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter, außer der Umsatzersatz beträgt höchstens 5.000 Euro und die Umsätze wurden nicht im Auftrag eines dritten Unternehmens getätigt.

Außerdem darf der geschätzte Umsatzanteil für die Betrachtungszeiträume 2020 nicht über dem entsprechenden Anteil in 2019 liegen. Ein Umsatzersatz darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen FKZ 800.000, Verlustersatz oder Ausfallbonus in Anspruch nimmt. Wurde ein FKZ 800.000 vor Kundmachung des Lockdown Umsatzersatzes II für den gleichen Zeitraum beantragt, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller dazu verpflichtet, den FKZ 800.000 anteilsmäßig wieder zurückzuzahlen.

Welche Unternehmen können die Förderung nicht beantragen?

Ausgeschlossen von diesem Umsatzersatz sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, weil für diese vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eigene Unterstüt- zungen angeboten werden, sowie Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sowie Unternehmen aus dem Finanzsektor. Insolvente Unternehmen sind ebenso ausgeschlossen, ein Sanierungsverfahren ist jedoch kein Hindernis für die Beantragung.

Weitere Informationen finden Sie auf www.umsatzersatz.at