,

Welche steuerlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Arbeitszimmern gibt es für Unternehmer bzw. Selbstständige und Angestellte?

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Österreich Werbungskosten, die im Zusammenhang mit beruflicher Heimarbeit entstehen, beim Finanzamt geltend machen. Ein Arbeitszimmer zählt nur dann dazu, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Unternehmer können außerdem einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. In Zeiten von COVID-19 wird die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für Mitarbeitende von der SFG und AK gefördert. 

Grundsätzlich können nur Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden, geltend gemacht werden. Wird zum Beispiel der private Computer oder Laptop für berufliche Zwecke verwendet, so kann der berufliche Anteil von der Steuer abgesetzt werden. Der Prozentanteil liegt hier bei 60 Prozent. Die restlichen 40 Prozent werden als Privatnutzung angenommen. Es kann aber auch sein, dass das Unternehmen selbst einen Computer zur Verfügung stellt.

Bei Arbeitszimmern ist es schon etwas schwieriger. Es muss nachgewiesen werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist für HeimarbeiterInnen und HeimbuchhalterInnen möglich. Bei TeleworkerInnen kommt es darauf an, ob sie ausschließlich von Zuhause aus arbeiten. Ist dies der Fall, so ist die private Wohnung ihr Arbeitsplatz, und somit können auch Werbungskosten wie Telefon, Internetanschluss, Heizung, Miete etc. geltend gemacht werden. Für LehrerInnen oder PolitikerInnen ist dies nicht möglich.

Für UnternehmerInnen besteht weiters eine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Wird ein Arbeitszimmer ausschließlich für den unternehmerischen Nutzen verwendet, und macht die Tätigkeit ein Arbeitszimmer notwendig, so ist ein Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmern möglich. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ist verhältnismäßig zu berechnen. Werden von einer Gesamtnutzfläche von 100m² nur 20m² als Arbeitszimmer verwendet, so beträgt der Vorsteuerabzug 20% der für diese Wohnung bezahlten Umsatzsteuer.

Verändert Covid-19 die steuerliche Berücksichtigung von Arbeitszimmern?

Durch das Covid-19 ist es vor allem jetzt ein sehr großes Thema, welche Möglichkeiten es in Situationen wie diesen gibt. Um das Virus weitgehend zu vermeiden, arbeiten immer mehr Leute nun von zu Hause aus. Die damit einhergehenden Kosten wie Internet, Strom oder Büroartikel, kann vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, auch wenn es oft sehr schwierig ist, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln.

Das Arbeitszimmer gewinnt in der derzeitigen Situation an großer Bedeutung. Zurzeit kann das Arbeitszimmer selbst jedoch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da dies nur möglich ist, wenn es, wie oben genannt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit handelt. Und da die Situation nur vorübergehend ist, ist das nicht der Fall. So können zurzeit auch keine Heizungs-, Strom- oder Mietkosten abgesetzt werden. Auch Einrichtungsgegenstände können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da diese Bestandteil des Arbeitszimmers sind. Arbeitsmittel hingegen sind unabhängig von abzugsfähigen Arbeitszimmern. Internet, Telefon, Büromaterial und Computer können also auch im Home-Office, welches nur für den Übergang gedacht ist, als Werbungskosten abgesetzt werden. Jedoch rückt durch die Corona-Krise die Frage der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nochmal in den Vordergrund.  

Im Zuge der Steuerreform ist eine Art Bonus geplant. Quasi eine Art Gegenstück zum Pendlerpauschale. Möglich ist eine Lösung, in der eine monatliche Pauschale von ungefähr € 100 berücksichtigt werden darf. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aktuelle Förderung Telearbeitsplätze durch AK und SFG

Die SFG fördert zur Zeit die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für ArbeitgeberInnenbetriebe (inkl. GründerInnen), die als kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einzustufen sind.

Ziel der Förderungsaktion ist es, Unternehmen bei den erforderlichen Investitionen zu unterstützen und damit gleichzeitig auch einen Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze der betroffenen ArbeitnehmerInnen zu leisten. Gefördert werden die notwendige Hard- und Software sowie Lizenzen für den Telearbeitsplatz und die erforderliche unternehmensseitig zu installierende Hard- und Software sowie Lizenzen. Zusätzlich können die erstmaligen Kosten der Inbetriebnahme gefördert werden.

Interessante Links rund um Arbeitszimmer:

Aktueller Artikel derstandard.at

Bundesministerium für Finanzen

Förderung SFG 

PDF zur Förderung der Heimarbeitsplätze