Update Investitionsprämie: Erste Maßnahmen müssen bis 31. Mai 2021 umgesetzt werden
Im Zuge der Coronahilfen werden Investitionen gefördert. Das Programm der Covid-19-Investitionsprämie gibt es seit 1. September 2020. Anträge können offiziell bis Ende Februar gestellt werden. Ein Initiativantrag sieht die Verlängerung der Frist bis 31. Mai 2021 vor. Erste Maßnahmen in der Umsetzung (Bestellung, Kaufvertrag, etc.) sind bis dahin zu setzen.
Stand: 17. Februar
ACHTUNG: Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht folgende Erleichterungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Investitionsprämie vor (Gesetzwerdung ist abzuwarten!):
- Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021
- Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu EUR 20 Mio.)
- Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen über EUR 20 Mio.)
- Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate
Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen; die ersten Maßnahmen für die Investitionen sind zwischen dem 1.8.2020 und 28.2.2021 zu setzen. Die nachfolgenden Maßnahmen gelten als erste Maßnahmen laut Förderrichtlinie:
- Bestellung
- Kaufvertrag
- Lieferung
- Beginn der Leistung
- Anzahlung
- Zahlungen
- Rechnung oder
- Baubeginn.
Die „COVID-19 Investitionsprämie“ beträgt grundsätzlich 7%, und kann auf 14% verdoppelt werden, wenn die Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science vorgenommen werden. Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).
Ausgenommen von der Gewährung der „COVID-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere:
- klimaschädliche Investitionen (Definition wie für Zwecke der degressiven AfA, siehe oben),
- unbebaute Grundstücke,
- Finanzanlagen,
- Unternehmensübernahmen,
- aktivierte Eigenleistungen.
Für bestehende Anlagen, die fossile Energieträger nutzen, gibt es die Prämie nur, „wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird“, wie es im Entwurf heißt.
Die Abwicklung der „COVID-19 Investitionsprämie“ erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS). Die Mittel für die „COVID-19 Investitionsprämie“ sind mit insgesamt € 1 Mrd begrenzt. Weitere Details sollen in einer Förderungsrichtlinie geregelt werden.
Die „COVID-19 Investitionsprämie“ ist steuerfrei und führt auch zu keinen Aufwandskürzungen.
Die Abwicklung im Überblick
- Schritt Beantragung
- Schritt Maßnahmen setzen und Einreichen
- Schritt Endabrechnung hochladen
Für die Invesitionsprämie können auch mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter zusammengezählt werden. Die Mindestantragssumme muss € 5.000 betragen. Bitte kommen Sie aktiv auf uns zu, wenn wir Sie bei der Einreichung unterstützen sollen.
Doris Wagner, SW Steuerberatung
Doppelte Förderung von Investitionen
Das AWS hat die Richtlinie zur Investitionsprämie adaptiert. Besonders hervorzuheben ist, dass die Investitionsprämie nicht wie ursprünglich verlautbart die Anschaffungskosten (und damit die Basis für die AfA) kürzt. Somit kann ein Unternehmen die gesamten Anschaffungskosten eines geförderten Anlagegutes über dessen Lebensdauer abschreiben und muss diese nicht um die 7- bzw. 14%-ige Investitionsprämie kürzen.