Mehr Geld am Konto: Vier Steuertipps 2018 für Arbeitnehmer

Fortbildungskosten geltend machen, Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen sowie Rückerstattung der Lohnsteuer 2018 direkt über den Arbeitgeber. Mit diesen vier knackigen Steuertipps 2018 können Sie bereits sparen und mehr Geld auf Ihrem Konto sicherstellen. 

 

1. RÜCKERSTATTUNG VON KRANKEN-, ARBEITSLOSEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGS-BEITRÄGEN 2015 BEI MEHRFACHVERSICHERUNG BIS ENDE 2018

Wer im Jahr 2015 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstver-hältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2018 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

2. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2018 BEZAHLEN

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2018 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungs-kosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

3. AUFROLLUNG DER LOHNSTEUERBERECHNUNG 2018 BEIM ARBEITGEBER ANREGEN

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber beantragt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zB vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2018 vorgelegt oder Krankengeld aus der gesetzlichen Kranken-versicherung bezogen hat).

4. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2013 SOWIE RÜCKZAHLUNG VON ZU UNRECHT EINBEHALTENER LOHNSTEUER DES JAHRES 2013 BEANTRAGEN

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
• Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
• Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
• Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
• Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
• Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
• Gutschrift von Negativsteuern
eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2013 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2018 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an uns. Sie erreichen uns per Mail oder Telefon. 

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert