Pendler-Pauschale, Pendlereuro – das ist der Unterschied
Jeder Arbeitnehmer erhält mit dem Verkehrsabsetzbetrag steuerlich € 400 zur Abgeltung der Fahrtkosten zum Arbeitsort. Ist der Arbeitsort besonders weit entfernt oder ist die Verfügbarkeit der Verkehrsmittel eingeschränkt, kann das kleine oder große Pendlerpauschale und der Pendlereuro gelten gemacht werden.
Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, unabhänig von der Verfügbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Das große Pendlerpauschale kann in Anspruch genommen werden, wenn die Entfernung zumindest 2 km vom Arbeitsort beträgt und während des Arbeitszeitraums, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar oder nicht möglich ist.
Seit 2013 erhalten alle, die einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben auch einen Pendlereuro. Der Pendlereuro ist ein steuerlicher Absetzbetrag. Er wird am Jahresende berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „zwei“ multipliziert wird. Testen Sie den Pendlerrechner.
Details zur Unzumutbarkeit: Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird, bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzu gerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.
WICHTIG: Homeoffice-Tage sind seit 1.7.2021 nicht als Pendlertag zu werten
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Bei sehr langem Krankenstand und während der Karenz besteht mangels Aufwand kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.
Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung (zB Quarantäne) vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz nicht mehr an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird, wird das Pendlerpauschale bis 30.06.2021 im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt. Ab 01.07.2021 wird für den Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro – wie vor der befristeten Begünstigung – einzig und allein auf die Anzahl der tatsächlichen Pendlertage abgestellt.
Wenn nicht ausreichend tatsächliche Pendlertage vorliegen, kann es zu einer Kürzung des Pendlerpauschales kommen. Pendlertage sind „normale“ Büroarbeitstage. Urlaubs- und Krankenstandstage sind als Bürotage zu werten, nicht aber tageweiser Abbau von Gutstunden und Dienstreisen. Ein ausschließlichen Homeoffice-Tagen ist nicht als Pendlertag zu werten.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bleiben unverändert. Hier die geltenden Werte:
kleines Pendlerpauschale in € | großes Pendlerpauschale in € | ||||||
Entfernung | jährlich | monatlich | mtl. Zuschlag bis 30.6.2023 | jährlich | monatlich | mtl. Zuschlag bis 30.6.2023 | |
2 km – 20 km | — | — | — | 372 | 31 | + 15,50 | |
20 km – 40 km | 96 | 58 | + 29 | 1.476 | 123 | + 61,50 | |
40 km – 60 km | 1.356 | 113 | + 56,50 | 2.568 | 214 | + 107 | |
über 60 km | 2.016 | 168 | + 84 | 3.672 | 306 | +153 |
Der Pendlereuro beträgt € 2 / km einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Taggeld – Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | € 26,40 | ||||||||
Nächtigungsgeld – Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | € 15,00 | ||||||||
Km-Geld PKW /Kombi | Km-Geld Mitbeförderung | Km-Geld Motorrad | Km-Geld Fahrrad | |||||||
€ 0,42 | € 0,05 | € 0,24 | € 0,38 | |||||||
Details finden Sie auf der Seite des Bundeskanzleramts.