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Welche steuerlichen Erleichterungen die drei letzten COVID-Gesetze mit sich bringen

Steuerbefreiung von Zuschüssen, Zuwendungen, Bonuszahlungen und mehr. Weitere steuerrechtliche Konsequenzen ergeben sich aufgrund von drei neuen COVID-Gesetzen, die eine Vielzahl an gesetzlichen Erleichterungen und Förderungen abbilden. Die Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Im nachfolgenden Artikel möchten wir Sie diese wesentlichen steuerlichen Auswirkungen informieren. 

Alle Gesetzesvorschläge finden Sie auf der der Seite des Parlaments. Hier die Links zum 3. Covid-19 Gesetz, 4. Covid-19 Gesetz und 5. Covid-19 Gesetz.

Steuerbefreiung Zuschüsse und Zuwendungen

Zuschüsse und Zuwendungen, die Steuerpflichtige aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds oder dem Corona-Krisenfonds erhalten sowie vergleichbare Zuwendungen, die von Bundesländern, Gemeinden oder Interessenvertretungen für die Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt für Zuwendungen und Zuschüsse, die ab dem 1. März 2020 geleistet werden. 

Steuerbefreiung Zulagen / Bonuszahlungen / Pendlerpauschale

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund von COVID-19 im Jahr 2020 geleistet werden, bleiben bis zu EUR 3.000,- steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zahlungen zusätzlich und ausschließlich zu diesem Zweck gewährt werden und dass derartige Zahlungen in der Vergangenheit üblicherweise nicht gewährt wurden. Die Zulagen bzw. Bonuszahlungen erhöhen das Jahressechstel nicht und werden auch nicht auf dieses angerechnet. Sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind sie mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern. Das Pendlerpauschale steht auch bei vorübergehender Kurzarbeit, Telearbeit („Home Office“) oder Dienstverhinderungen iZm COVID-19 weiterhin zu.  

Halber Durchschnittsteuersatz bei Betriebsaufgabe von Ärzten 

Sofern die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von Betriebsaufgabegewinnen mit dem halben Durchschnittsteuersatz erfüllt sind, bleibt die Steuerbegünstigung durch Einkünfte, die von pensionierten Ärzten aufgrund der COVID-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 erzielt werden, unberührt. Damit kann der Hälftesteuersatz für pensionierte Ärzte erhalten bleiben, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden.   

Alkoholsteuergesetz

Mit der Änderung des Alkoholsteuergesetzes wurde eine befristete Sonderregelung für die Herstellung von Desinfektionsmittel geschaffen. Diese sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückvergütung der eingehobenen Alkoholsteuer vor, wenn ein alkoholisches Erzeugnis nachweislich für die Herstellung von Desinfektionsmittel verwendet wurde.  

Fristerstreckung beim Wirtschaftlichen Eigentümer Gesetz („WiEReG“-Meldungen)

Die Unterbrechung bestimmter Fristen wurde mit dem 3. COVID-19-Gesetz auf das WiEReG ausgeweitet. Die Fristen zur Meldung der Daten durch den Rechtsträger sowie die Fristen zur Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen, die am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 zu laufen beginnen bzw. begonnen haben, werden unterbrochen und beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen. Von der Neuregelung umfasst sind damit insbesondere die vierwöchige Frist für Erstmeldungen, Änderungsmeldungen und die (im Jahr 2020 erstmals verpflichtenden) jährlichen Bestätigungsmeldungen. Zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Durchführung der jährlichen Sorgfaltspflichten nicht von den Neuregelungen umfasst ist.

Fristen Finanzstrafverfahren 

Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurden auch die Fristen in Finanzstrafverfahren erneut überarbeitet. Die Fristunterbrechung bis 30. April 2020 für bestimmte Fristen, welche am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März und 30. April 2020 zu laufen beginnen bzw. begonnen haben, gilt nun auch für die folgenden Fristen:

  • die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  • die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand
  • die Frist zur Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift

Zudem wurde für den Spruchsenat die Möglichkeit geschaffen, Beschlussfassungen bzw. Beratungen bis zum 30. April 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (z.B. Videokonferenz) oder im Umlaufwege zu fassen bzw. abzuhalten. 

Aufschub Organisationsreform der Finanzverwaltung

Die für 1. Juli 2020 geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung, bei welcher die einzelnen Finanzämter zu einem Finanzamt Österreich, einem Finanzamt für Großbetriebe und einem Amt für Betrugsbekämpfung zusammengefasst werden sollen, wird aufgrund der COVID-19-Pandemie (nochmals) um ein halbes Jahr nach hinten verschoben. Sie soll nun am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Weitere Maßnahmen des BMF

Darüber hinaus hatte das BMF bereits in den letzten Wochen diverse Sonderregelungen betreffend Coronavirus hinsichtlich Herabsetzung von ESt/KSt-Vorauszahlungen, Stundungen, Ratenzahlungen und Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen veröffentlicht, die mittels einer weiteren BMF-Information noch um eine Aussage zur Frist von Zahlungserleichterungsansuchen (30. September 2020), einer generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge ergänzt wurde.

Zusätzlich hat das BMF die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer informiert, dass von der Quotenregelung erfasste Steuererklärungen 2018 faktisch erst bis 31.08.2020 (statt 30.04.2020) eingereicht werden können. Da die Quote zudem generell ausgesetzt ist, erfolgen dieses Jahr auch keine Ausschlüsse aus der Quotenregelung.

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