Wann und wie Sie den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen

Ab 2019 steht bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ein Familienbonus von € 1.500 pro Kind und nach dem 18. Geburtstag des Kindes ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes bleiben abzugsfähig. Eine Geltendmachung ist im Zuge der Gehaltsabrechnung oder im Rahmen der Steuerveranlagung möglich. 

Voraussetzung für den Familienbonus: Familienbeihilfe wird bezogen. Im Gegenzug entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht zu für:

  • Kinder im Inland
  • Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz (wird an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst)

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Der Familienbonus kann wahlweise bereits über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklärung 2019 beantragt werden. Der Familienbonus kann zwischen den Ehepartnern je zur Hälfte aufgeteilt werden.

Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.

Aufwendungen für Berufsausbildung bleiben abzugsfähig

Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufs- ausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat der Berufsausbildung.

So machen Sie den Familienbonus geltend

Um den Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.

Familienbeihilfe bleibt unverändert

Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2019 unverändert gegenüber dem Vorjahr:

Familienbeihilfe für ein Kind 2019

Erhöhungsbetrag für jedes Kind, wenn für

mehrere Kinder FBH bezahlt wird:

0 – 2 Jahre € 114,00 für 2 Kinder €   7,10
3 – 9 Jahre € 121,90 für 3 Kinder € 17,40
10 – 18 Jahre € 141,50 für 4 Kinder € 26,50
ab 19 Jahre (bis max 24 J) € 165,10 für 5 Kinder € 32,00
Zuschlag bei Behinderung € 155,90 für 6 Kinder € 35,70
  für jedes weitere Kind € 52,00

Mehrkindzuschlag von € 20 monatlich ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter € 55.000)

Für alle 6- bis 15-jährige Kinder gibt es einmalig im September ein Schulstartgeld iHv € 100.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie unsere Steuerberatungskanzlei in Graz gerne unter +43 316 23 21 29 – 00 oder schreiben Sie uns. 

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