Jungfamilienfond: Selbstständige erhalten zurückbezahltes Kinderbetreuungsgeld retour
Selbstständige, die die Zuverdienstgrenzen eingehalten haben und dennoch Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlen mussten, erhalten nun ihr Geld zurück. Ein Jungfamilienfond wurde eingerichtet. Für das Ansuchen stellt die Sozialversicherungsanstalt ein Formular zur Verfügung.
Bisher mussten einige Selbstständige das Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Gesetzeslage vollständig zurückzahlen, obwohl sie die Zuverdienstgrenze eingehalten hatten. Sie hatten verabsäumt, innerhalb einer Frist eine monatsweise Aufschlüsselung ihrer Einkünfte an die Sozialversicherung zu schicken.
Zum Ausgleich von bereits rechtskräftigen Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) betreffend Geburten zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 28. Februar 2017, die allein aus dem Versäumen der Abgrenzungsfrist resultieren, wurde der Jungfamilienfonds geschaffen.
Wer kann eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds erhalten?
Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung einer Leistung erfüllt sein:
- Sie haben eine Leistung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für ein zwischen
1. Jänner 2012 und 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen. - Sie wurden für das jeweilige Bezugsjahr rechtskräftig zur Rückzahlung der Leistung wegen Überschreiten der Zuverdienstgrenze verpflichtet.
- Bis zum Ablauf des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres haben Sie keinen Abgrenzungsnachweis vorgelegt.
- Gleichzeitig mit dem Ansuchen auf eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds legen Sie eine Abgrenzung für das jeweilige Bezugsjahr vor.
- Bei fristgerechter Vorlage dieser Abgrenzung wären Sie zu keiner oder einer geringeren Rückforderung verpflichtet worden.
Wie beantrage ich eine Leistung aus dem Jungfamilienfonds?
Für Ihr Ansuchen steht das Formular Ansuchen um eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds zur Verfügung.
Das vollständig ausgefüllte Ansuchen muss mit einer Kopie des rechtskräftigen Rückforderungsbescheides (bzw. des rechtskräftigen Urteils) und mit einem, den steuerlichen Vorgaben entsprechenden Abgrenzungsnachweis bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens 31.12.2025 eingebracht werden.
Für jedes betroffene Bezugsjahr ist ein gesondertes Ansuchen zu stellen.
Die Zuwendung kann nach Reihenfolge der einlangenden Ansuchen bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.
Auf die Gewährung von Leistungen aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch.
Nähere Informationen zur Entscheidung, zur Höhe und Auszahlung der Zuwendung sowie zur vorzulegenden Abgrenzung entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Jungfamilienfonds .
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