Welche Unterstützungen der Corona-Hilfsfonds für Unternehmer bietet
Noch vor der Veröffentlichung der Richtlinie möchten wir Sie über den derzeitigen Stand zum Corona-Hilfsfonds für Unternehmer informieren. Im ersten Schritt dienen Kreditgarantien der Unterstützung. Erst danach werden direkte Zuschüsse zur Verfügung gestellt.
Die Bundesregierung hat am 3. April 2020 die Details zum mit EUR 15 Mrd. dotierten Corona-Hilfsfonds vorgestellt. Unternehmen, die durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie direkt betroffen sind bzw. in Folge der Krise mit großen Umsatzeinbußen konfrontiert sind, sollen finanziell unterstützt werden. Als Instrumente hierfür stehen staatliche Kreditgarantien und direkte Zuschüsse zur Verfügung. Die entsprechende Richtlinie wurde noch nicht veröffentlicht. Die folgenden Inhalte beziehen sich insbesondere auf die bereits seitens des BMF veröffentlichten Informationen.
Der erste Schritt: Kreditgarantien
Die Garantie kann für Kredite bis zu einer maximalen Höhe von einem Quartalsumsatz bzw maximal EUR 120 Mio je Unternehmen gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Kreditsumme erhöht werden. Generell orientiert sich die Kredithöhe am konkreten Liquiditätsbedarf des Unternehmens.
Seitens der Republik werden Kreditgarantien iHv 90% der Kreditsumme abgeben. Für Klein-und Mittlere Betriebe (KMU) wird lt. Finanzminister Blümel auskunftsgemäß eine Garantie von 100% bis zu einem Kreditbetrag von EUR 800.000 gewährt werden können. Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt maximal 5 Jahre und kann bis zu 5 Jahre verlängert werden. Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% zuzüglich eines Garantieentgelts je nach Unternehmensgröße zwischen 0,25% und 2% zur Anwendung.
Folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie müssen erfüllt sein:
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Standort und Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein
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Es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort gegeben sein
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Aktiengesellschaften dürfen keine Dividendenzahlungen im Zeitraum 16. März 2020 bis 16. März 2021 vornehmen (ob dies auch für andere Rechtsformen gilt, ist derzeit noch unklar)
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Boni dürfen bei Aktiengesellschaften maximal iHv 50% der Vorjahressumme ausbezahlt werden
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Finanzierung wird nicht zur Umschuldung von Krediten, Investitionen oder Aktienrückkäufen verwendet
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Unternehmen müssen vor der COVID-19 Krise finanziell gesund gewesen sein (Details noch offen)
Die Abwicklung der Förderung soll durch die neu gegründete COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) gemeinsam mit aws, ÖHT und ÖKB erfolgen. Single-Point of Contact für das antragstellende Unternehmen ist die Hausbank. Eine Beantragung der Garantie ist ab 8. April 2020 möglich.
Der zweite Schritt: Zuschüsse
In einem zweiten Schritt sollen nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten von Unternehmen gewährt werden. Es müssen folgende Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderung erfüllt sein:
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Der Standort und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens müssen in Österreich liegen
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Die Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein
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Das Unternehmen hat im Jahr 2020 während der COVID-19 Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist. Der Umsatzausfall muss zumindest EUR 2.000 binnen 3 Monaten betragen.
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Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeitern per 31.12.2019), die Mitarbeiter gekündigt haben anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sollen von der Förderung ausgeschlossen sein (Detailfragen sind noch offen)
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Unternehmen ist nicht im Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen) tätig
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Unternehmen müssen vor der COVID-19 Krise finanziell gesund gewesen sein (Details noch offen)
Die Fixkosten sind grundsätzlich definiert als:
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Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
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Versicherungsprämien
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Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
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Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)
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Lizenzkosten
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Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
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Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der COVID-19 Maßnahmen zumindest 50% des Wertes verlieren
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Fiktiver Unternehmerlohn iHv maximal EUR 2.000 pro Monat
Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall und mit EUR 90 Mio je Unternehmen begrenzt:
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Umsatzausfall von 40% bis 60%: 25% Ersatzleistung
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Umsatzausfall von 60% bis 80%: 50% Ersatzleistung
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Umsatzausfall von 80% bis 100%: 75% Ersatzleistung
Die Bemessungsgrundlage (Höhe der Fixkosten, Höhe des Umsatzausfalls) wird für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und dem Ende der COVID-19 Maßnahmen berechnet. Im Rahmen der Antragstellung sind die tatsächlich entstandenen Fixkosten und der eingetretene Umsatzausfall nachzuweisen. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Offen sind aktuell noch Details im Zusammenhang mit dem Referenzzeitraum für den Umsatzrückgang (z.B. bei Start-Ups, Saisonbetriebe etc.).
Der Fixkostenzuschuss unterliegt nicht der Steuerpflicht, er reduziert laut WKO jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr.
Der Antrag ist bei der aws (Online Tool) zu stellen, die Auszahlung erfolgt durch die Hausbank. Die Registrierung eines Antrags ist bis zum 31.12.2020, die vollständige Abgabe bis 31.08.2021 möglich. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers.
Wir informieren Sie selbstverständlich, sobald die Richtlinie zum Corona-Hilfsfonds veröffentlicht wurde.
Auf unserer Website finden Sie unter der Kategorie Corona alle wesentlichen Informationen zu den unterschiedlichen Förderungsmaßnahmen enthält.
Sichern Sie Ihre Liquidität! Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung und versuchen zu unterstützen, so gut wir können!
Ausblick auf weitere Änderungen
Weitere Konkretisierung zur Ausweitung des Hilfspakets auf 38 Mrd EUR werden erwartet:
- Rund EUR 1 Mrd für Kurzarbeit (bereits ausgearbeitet)
- Rund EUR 9 Mrd für Überbrückungsfinanzierungen (bereits ausgearbeitet)
- Rund EUR 10 Mrd für steuerliche Maßnahmen (bereits ausgearbeitet)
- Rund EUR 15 Mrd für Notfallfonds (an einer Verordnung wird derzeit gearbeitet)
- Davon Härtfefallfonds für EPUs und Kleinstunternehmen rund EUR 1 Mrd (bereits ausgearbeitet)
- Rund EUR 3 Mrd übrige Mittel (noch keine konkreten Informationen bekannt)
- Nicht zurückzahlbaren Zuschüsse sollen auf Basis erster Informationen lediglich jenen Unternehmen zugutekommen, die aufgrund des Betretungsverbots geschlossen wurden.
Unternehmen, die vom Betretungsverbot nicht berührt sind, die aber indirekt von der Krise betroffen sind, sollen durch Kreditgarantien unterstützt werden. Dazu ist angedacht die Überbrückungsfinanzierungen der aws auch auf große Unternehmen gemäß KMU Definition der Europäischen Union auszuweiten. Die Maßnahme soll für Unternehmen gelten, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Allerdings kann die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen, sofern die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt.
Eine Verordnung zu elektronisch organisierten Gesellschafterversammlungen wird derzeit ausgearbeitet.
Kontaktieren Sie uns gerne aus ganz Österreich in unserer Steuerberatungskanzlei in Graz unter +43 316 23 21 29 – 00 oder schreiben Sie uns.