Wie Verluste im Rahmen von COVID-19 berücksichtigt werden dürfen
Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat.
Erstmalig Verlustrücktrag für das Jahr 2020 möglich
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Die voraussichtlichen Verluste 2020 können bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2020 bereits Null bzw wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden (lt. BMF soll diese vereinfachende Pauschalregelung aber nur bis 31.12.2020 möglich sein). Laut Verordnung ist ein Verlustrücktrag für ein Wirtschaftsjahr 2020/21 mit entsprechender zeitlicher Verschiebung der einzelnen zeitlichen Eckpunkte möglich. Bei Mitunternehmenschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis. Es kann aber auch bereits vor Abgabe der Steuererklärung 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 beantragt werden. Dem Antrag ist eine Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage beizufügen. NEU 2020: Für die Berücksichtigung des Verlustrücktrages ist im Rahmen der Veranlagung ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen.
Beispielhaft kann der Verlustrücktrag so erklärt werden: Sie erzielen in einer GmbH im Jahr 2019 einen Gewinn von 50.000 Euro und entrichten dafür 12.500 Euro (25 Prozent) Körperschaftsteuer oder haben diese bereits vorausbezahlt. Wird nun im Wirtschaftsjahr 2020 ein Verlust geschrieben, kann dieser nachträglich vom Ergebnis 2019 abgezogen werden. Die zuviel entrichtete Steuer darf gekürzt werden. Beträgt der Verlust 2020 beispielsweise 20.000 Euro, ist die Steuerbelastungneu zu berechnen (50.000 – 20.000 = 30.000 Euro) und beträgt 7.500 Euro (25 Prozent KÖSt). Die Differenz derKörperschaftsteuer von 5.000 Euro (12.500 – 7.500 Euro) stünde dem Unternehmen so bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses 2019 zur Verfügung.
Weitere Details zur Verlustverwertung lesen Sie im Beitrag zu den Steuertipps 2020.
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