Auf was ist zu achten, wenn Unternehmen Kfz bzw. Autos im eigenen Betrieb nutzen?
Soll ein PKW oder Fiskal-LKW angeschafft werden? Kann das Kfz dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugerechnet werden? Ist das amtliche Kilometergeld oder sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen? Rund um Kfz im eigenen Unternehmen stellen sich sehr viele Fragen, die für jeden Fall anders zu beantworten sind.
Zu allererst ist es wichtig zu wissen, dass Aufwendungen für Pkw steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze dh die Luxustangente für die Anschaffung eines Pkws beträgt € 40.000,00 und diese umfassen neben dem Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.).
Aufwendungen, die von der Anschaffung unabhängig sind, wie beispielsweise Treibstoffkosten, sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebraucht-Pkw ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das Kfz nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.
Fiskal-LKW und E-Auto als steuerlich sinnvolle Alternative
Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-Lkw zu erstehen. Als Fiskal-Lkw gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse. Es gibt eine Liste vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), in der alle Fiskal-Lkw verzeichnet sind.
Der Vorteil eines Fiskal-LKWs ist einerseits der Vorsteuerabzug, andererseits ist eine kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer an Stelle der zwingend vorgegebenen acht Jahre Nutzungsdauer erlaubt. Der Fiskal-Lkw zählt außerdem zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines Fiskal-Lkw die Angemessenheitsprüfung bzw. Luxustangente, die normalerweise bei der Anschaffung eines Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten € 40.000,00 übersteigen – durchgeführt werden muss.
Hinweis: Auch bei Elektroautos ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Anschaffungskosten bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Wir haben bereits umfassend berichtet.
50-%-Nutzungsgrenze als Entscheidung, ob Privat- oder Betriebsvermögen
Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.
Kfz im Privatvermögen
Das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten können dann verrechnet werden, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das Kilometergeld von € 0,42 je gefahrenen Kilometer verrechnet wird. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.
Kfz im Betriebsvermögen
Wird das Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet, werden die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt. Als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz sind neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, Haftpflichtversicherungsprämie inkl. motorbezogener Versicherungssteuer, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist die zuvor genannte Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen.
Nachweis der Fahrtkosten – Fahrtenbuch versus Schätzung
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.
Wird kein Fahrtenbuch verwendet, steht es dem Steuerpflichtigen frei, seinen Privatanteil selbst zu schätzen. Eigene Schätzungen werden allerdings grundsätzlich angezweifelt. Die Finanzbehörde muss in jedem Einzelfall möglichst alle Umstände berücksichtigen, die zu einem möglichst richtigen Ergebnis einer Schätzung kommen.
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