Wann gilt ein Unternehmen als Kleinunternehmen?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die weniger als € 40.000 Jahresumsatz verzeichnen. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen, was ein Vorteil sein kann. Auf diese Regelung kann freiwillig verzichtet werden. 

Wenn Sie als Unternehmer bzw. Selbstständiger am Markt tätig werden, dann kann es sein, dass Sie parallel einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen. Übersteigen Ihre Umsätze, die Sie an Ihre Kunden in Rechnung stellen, € 40.000 jährlich nicht, dann verrechnen Sie keine Umsatzsteuer. Sie stellen also den Nettobetrag Ihrer Leistung in Rechnung. Kaufen Sie Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen ein, dürfen Sie im Gegenzug die Umsatzsteuern, die andere Unternehmer in Rechnung stellen, nicht als Vorsteuer abziehen. Ob die Regelung für Sie von Vorteil ist, muss für Ihren Einzelfall betrachtet werden. 

Drei Punkte, die die Kleinunternehmerregelung vorteilhaft machen:

  • Die Rechnungen werden in der Regel an Privatkunden bzw. Endkunden ausgestellt. 
  • Es werden kaum Waren eingekauft bzw. sind keine großen Investitionen geplant.
  • Weniger Aufwand in der Buchhaltung, wenn Sie keine Umsatzsteigerungen planen. 

Was müssen Sie bei der Rechnungserstellung nach der Kleinunternehmerregelung beachten:

Wenn Sie Umsatzsteuer ausweisen, dann müssen Sie diese auch ans Finanzamt abführen. Die Rechnungen können nachtäglich korrigiert werden.

Vergessen Sie nicht einen Hinweise zur Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung anzuführen. Beispielsweise könnte dieser wie folgt lauten: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung.“ 

Die Worte von Helmuth von Moltke prägen auch das unternehmerische Tun: 

Der Gedanke legt den Grund für die Tat.

Sie denken größer und wollen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten? Per Antrag beim Finanzamt können Sie mit dem sogenannten „Regelbesteuerungsantrag“ auf die Befreiung verzichten. An diese Erklärung sind Sie 5 Jahre gebunden.

Pauschalierungsregelung für Kleinunternehmer

Mit dem StRefG 2020 wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung geschaffen. Diese Pauschalierung wurde bereits in ihrer ursprünglichen Form an die umsatzsteuerliche Regelung des Kleinunternehmers gekoppelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen beschlossen:

  • Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von € 35.000 auf € 40.000, somit um € 5.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von € 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. 

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