Was Sie über Spenden wissen sollten
Immer wieder stellt sich bei der Erstellung der Arbeitnehmer-Veranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung die Frage, ob Spenden steuerlich abgesetzt werden können. Grundsätzlich können Spenden nur unter Ausnahmen abgesetzt werden. Die Ausnahmen finden sich in §4a Einkommensteuergesetz. Dort sind die begünstigten Spendenempfänger genannt. Auf der Seite des BMF kann per Klick die Absetzbarkeit geprüft werden.
Es ist wichtig über den richtigen Umgang mit Spenden Bescheid zu wissen. Erfolgt die Spende aus dem Betriebsvermögen an einen begünstigten Spendenempfänger, stellt die Spende eine Betriebsausgabe dar. Wird aus dem Privatvermögen gespendet, ist die Spende als Sonderausgabe abzugsfähig.
Die Abzugsfähigkeit der Spende ist der Höhe nach begrenzt:
- Spenden von Privatpersonen sind bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig.
- Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis zu 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die geleisteten Spendenbeiträgen werden automatisch in der persönlichen Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn der Spendenorganisation der vollständige Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum bekanntgegeben wird. Wichtig ist, dass die Daten korrekt bekannt gegeben werden und mit der Schreibweise des Namens am eigenen Meldezettel übereinstimmen müssen.
Per Klick die Absetzbarkeit prüfen.
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