Welche steuerlichen Fristen am 30. September 2019 enden

Versäumen Sie nicht die wichtigen steuerlichen Fristen, die Ende September auslaufen! Anträge zur Herabsetzung für Einkommensteuer- und Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen sowie die Einreichung von Anträgen zur Vorsteuerrückerstattung sind nur mehr bis Ende September möglich! Auch die Offenlegung des Jahresabschlusses für 2018 hat in vielen Fällen bis zum 30. September beim Firmenbuch zu erfolgen.

 

Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt.

Firmenbuch: elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2018 sind bis zum 30.9.2019 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen. Die Offenlegung ist jährlich durchzuführen. Lesen Sie dazu in unserem Artikel Bis wann muss der Jahresabschluss 2018 von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuchgericht einlangen?

Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

 

Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses blieben gegenüber dem Vorjahr unverändert

 

GmbH

 

AG

Eingabegebühr

€ 34

€ 152

Eintragungsgebühr

€ 21

€   21

insgesamt

€ 55

€ 173

 

Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2018 bis spätestens 30.9.2019 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer 2019

Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaft­steuer 2019 kann bis zum 30.9.2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognoserechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.

Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetz muss der Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder gestellt werden.

Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31.12.2019 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

Vorsteuererstattung

Auch die Frist für die Einreichung der Vorsteuererstattungsanträge 2018 für Unternehmer, die in der EU ansässig sind, endet am 30. September 2019.  Lesen Sie dazu unseren Artikel Bis wann die Anträge zur Vorsteuerrückerstattung des Jahres 2018 für EU-Staaten einzureichen sind

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2019

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1.10.2019 für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen iHv 1,38% pa.  Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. Im Falle einer zu erwartenden Gutschrift kann es sich lohnen in Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus lohnen, die Steuererklärung erst später einzureichen. Die Anspruchszinsen iHv 1,38% pa. entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt iHv rd 1,90% pa.