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Update: Wie hoch der Fixkostenzuschuss in Phase 1 für Unternehmer ist, wie dieser beantragt werden kann und wann sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet

Mit dem Zuschuss zur Deckung von Fixkosten erhalten Unternehmen bis zu 75 % der Fixkosten. Nun wurden Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt und geklärt, dass auch Leasingraten aus Operating Leasing Verträgen zu den begünstigten Fixkosten zählen. Seit 19. August kann die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Der Antrag passiert über FinanzOnline. 

Stand, 8. September 2020

Gerade noch rechtzeitig zum Zeitpunkt der ersten Möglichkeit der Antragstellung wurde am 20.5.2020 die adaptierte Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vom BMF veröffentlicht. Die Verordnung, deren Anhang die gegenständliche Richtlinie ist, wurde jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, da es noch der beihilfenrechtlichen Abstimmung mit der EU bedarf.

In der im BGBl veröffentlichten Fassung der Richtlinie wurden  auch die Bestimmungen zu den Gewinnausschüttungen klargestellt. In der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 dürfen keine Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorgenommen, keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufgelöst und keine eigene Aktien rückgekauft werden. Danach hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

In den FAQs (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#Fixkostenzuschuss) wurde nunmehr erklärt, dass auch Leasingraten aus einem Operating Leasing Vertrag zu den begünstigten Fixkosten zählen.

Der Fixkostenzuschuss ist bekanntlich gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall. Der Umsatzausfall ist immer nach dem durchschnittlichen Umsatzausfall des beantragten Zeitraumes (maximal drei Monate, die zusammenhängen müssen) zu bemessen.

Antrag für 2. Tranche Fixkostenzuschuss seit 19.8.2020 möglich

Nicht vergessen: Seit 19.8.2020 kann die 2. Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden. Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von € 12.000 nicht übersteigt.

Der Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss grundsätzlich bis 31.8.2021 eingebracht werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und konnte bereits ab 20.5.2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich 25 % – somit insgesamt höchsten 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann seit 19.8.2020 beantragt werden. Hier können auch die nachgewiesenen Wertverluste saisonaler Waren berücksichtigt werden. Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2.Tranche vor, kann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Um den Rest der Förderung kann ab 19.11.2020 angesucht werden. 

In unserem Fixkostenzuschuss Phase 2 erfahren Sie alles über die Auszahlung der Tranchen, die mit 16. September beantragt werden. 

WAS GENAU IST DER FIXKOSTENZUSCHUSS?

Der Fixkostenzuschuss ist ein Zuschuss von mindestens 500 € und max. 90 Mio Euro zu den Fixkosten von Unternehmen. Er wird wie folgt gestaffelt:

  • 25 % bei Umsatzausfall von 40 bis 60 %
  • 50 % bei Umsatzausfall von 60 bis 80 %
  • 75 % bei Umsatzausfall von 80 bis 100 %

Beantragt werden kann der Fixkostenzuschuss über FinanzOnline ab 20. Mai. Ausbezahlt wird Ende Mai bzw. Anfang Juni. Das BMF hat alle Details zum Fixkostenzuschuss auf der Website abgebildet.

Wichtig: Der Antrag muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen ist die Beantragung im Zuge der ersten Tranche (bis 18. August 2020), wenn der Gesamtzuschuss die Höhe von 12.000 Euro (im beantragten Zeitraum) nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden. 

Alle Details finden Sie im Nachfolgenden. 

WER KANN EINEN FIXKOSTENZUSCHUSS BEANTRAGEN?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich UND
  • wesentliche operative Tätigkeit in Österreich UND
  • das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG (dies umfasst Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften) betroffen gewesen sein UND
  • über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe(ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein UND
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 40 % UND
  • das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO befunden haben ODER über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Der nunmehr in der aktuellen Richtlinienversion aufgenommene Hinweis, dass „in diesem Fall ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden kann“ dürfte so zu verstehen sein, dass Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten, aber zum Antragszeitpunkt nicht insolvenzgefährdet sind, dennoch Anspruch auf einen Zuschuss haben, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten UND
  • hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

WANN BEFINDET SICH EIN UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN?

Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „Großen Unternehmen“ – GU und „Kleinen und Mittleren Unternehmen“ – KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.

Einstufung als KMU

Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Vollzeitäquivalent auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:

 

Größenklasse

Beschäftigte

 

Jahresumsatz

 

Bilanzsumme

Kleinstunternehmen

<  10

UND

≤ €   2 Mio

ODER

≤ €   2 Mio

Kleines Unternehmen (KU)

<  50

UND

≤ € 10 Mio

ODER

≤ € 10 Mio

Mittleres Unternehmen (MU)

< 250

UND

≤ € 50 Mio

ODER

≤ € 43 Mio

 

Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen. Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.

Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.

WER IST VOM FIXKOSTENZUSCHUSS AUSGESCHLOSSEN?

  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.
  • Kreditinstitute, Versicherungsaufsichtsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen.
  • Non-Profit-Organisationen, die abgabenrechtlich als gemeinnützig eingestuft werden.
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.

FÜR WELCHE FIXKOSTEN WIRD DER ZUSCHUSS GEWÄHRT?

Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Betriebliche Versicherungsprämien.
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingrate.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet Waren, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,67, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) des Betrachtungszeitraums abzuziehen.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
  • Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter € 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von € 500 berücksichtigen.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

 

WIE WIRD DER UMSATZAUSFALL BERECHNET?

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen. Im ersten Entwurf hat man sich dabei erklärend auf die Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a bezogen. Dieser Hinweis ist nunmehr weggefallen. U.U. können jetzt auch die Bestandsveränderungen einbezogen werden. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Abweichend vom oben angeführten Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

 

1

2

3

4

5

6

16.3.-15.4.2020

16.4.-15.5.2020

16.5.-15.6.2020

16.6.-15.7.2020

16.7.-15.8.2020

16.8.-15.9.2020

 

Insgesamt gibt es sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.

Bei Neugründungen, die aber bereits vor dem 16.3.2020 Umsätze erzielt haben, müssen die Umsatzausfälle anhand von Planungsrechnungen plausibilisiert werden.

Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen. 

Grundsätzlich sind die Fixkosten und Umsätze im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfalls (Aufwands-/Ertragslogik) zu erfassen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse – dann aber einheitlich – nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).

 

WIE HOCH IST DER FIXKOSTENZUSCHUSS?

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

 

Umsatzausfall

Zuschuss in % der Fixkosten

max Fixkostenzuschuss

40 – 60%

25%

30 Mio €

60 – 80%

50%

60 Mio €

80 – 100%

75%

90 Mio €

 

Wird der Umsatzausfall anhand der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 und jenen des 2. Quartals 2019 ermittelt, so sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz UGB (d.s. angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten, wie u.a. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehrs des Anlagevermögens, etc.) nicht anzusetzen sind.

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu vermindern, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen, da die Personalkosten – abgesehen von der o.a. Ausnahme – ohnehin nicht bezuschusst werden. Auch Zahlungen aus den Härtefallfonds sind nicht gegenzurechnen.

 

WANN WIRD DER FIXKOSTENZUSCHUSS AUSBEZAHLT?

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden!

Damit den Unternehmen aber schneller die Liquidität zur Verfügung steht, kann die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Tranche: Antrag ab 20.5.2020 – umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen, Wertverlust saisonaler Ware und Steuerberatungskosten sind noch nicht zu berücksichtigen). Für die Ermittlung des Umsatzausfalles ist hier – anstelle der grundsätzlich heranzuziehenden ertragsteuerlichen Berechnungsgrundlagen – auf die Umsätze nach UStG abzustellen, wobei als Betrachtungs- bzw Vorjahresvergleichszeitraum entweder eine Umrechnung auf Monatsdurchschnittswerte erfolgen oder vereinfachend auf Quartale abgestellt werden kann.
  • Tranche: Antrag ab 19.8.2020 – umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen), nachgewiesener Wertverlust saisonaler Ware kann bereits berücksichtigt werden. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.
  • Tranche: Antrag ab 19.11.2020 – Ausbezahlt wird der Differenzbetrag zum Gesamtzuschuss, der auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen ermittelt wurde.

 

WIE ERFOLGT DIE ANTRAGSTELLUNG?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die erstmalige Einbringung der Anträge FinanzOnline ist. Für das Verfahren an FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.

Das Unternehmen hat die geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum darzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmten Bedingungen einen Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Der Antrag ist von dieser Berufsgruppe einzubringen.

Wird im Zuge der ersten Tranche bis 18.8.2020 ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) nicht mehr als € 12.000 beantragt, kann dieser Antrag durch das Unternehmen selbst gestellt werden. 

Wenn im Zuge der 1. Tranche (bis 18.8.2020) ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) mehr als € 12.000, jedoch höchstens € 90.000 beantragt wird, müssen die Angaben vom StB/WP/BiBH nur auf Plausibilität geprüft werden.

Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

 

WELCHE BESTÄTIGUNGEN MÜSSEN BEIM ANTRAG ABGEGEBEN WERDEN?

Im Zuge der Antragseinbringung muss der Unternehmer – neben verschiedenen allgemeinen Bestätigungen über das Zutreffen der Antragsvoraussetzungen auch bestätigen, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.

Weiters muss sich der Antragsteller verpflichten, dass

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht genommen wird (z.B. mittels Kurzarbeit);
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Beschlüsse von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind im Zeitraum 16.3.2020 bis 16.3.2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns und der Rückkauf eigener Aktien sowie die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen entgegen. Was mit dem in diesem Zusammenhang angeführten Verbot der Gewinnausschüttung gemeint ist und auf welchen Zeitraum sich das bezieht, kann der Richtlinie nicht entnommen werden.