Update: Welche steuerlichen Erleichterungen das Wirtshaus-Paket umfasst und wie die Umsatzsteuersenkung auf 5 % konkret aussieht
Gastronomie & Tourismus sind von der Coronakrise besonders betroffen. Das von der Bundesregierung in die Wege geleitete „Wirtshaus-Paket“ im Ausmaß von EUR 500 Mio, soll den Konsum ankurbeln. Die Maßnahmen umfassen u.a. Senkung der Umsatzsteuer, Abschaffung der Sektsteuer, Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen, Anpassung der Pauschalierungsverordnung. Die meisten Maßnahmen sind seit 1. Juli 2020 in Kraft.
Stand: 8. Juli
Die heimische Gastronomie ist besonders durch die Folgen der Coronakrise betroffen. Einerseits mussten die Betriebe sehr lange geschlossen bleiben und andererseits werden die Wirtinnen und Wirte die Auswirkungen noch länger stark spüren. Mit dem Wirtshaus-Paket wurde ein Maßnahmenbündel bestehend aus steuerlichen Entlastungen, Unterstützungen sowie Anreizen zur Steigerung des Konsums geschnürt.
Die Maßnahmen im Detail
Die meisten Maßnahmen treten mit 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft:
Senkung der Umsatzsteuer auch auf andere Bereiche ausgedehnt
Die im 19. Covid-19-Gesetz vorgesehene Reduktion der Umsatzsteuer auf 10 % für die in der Gastronomie ausgeschenkten offenen, nichtalkoholischen Getränke dürfte bald überholt sein, da am 18.6.2020 ein Initiativantrag im Parlament eingebracht wurde, der eine weitergehende Reduktion der Umsatzsteuer vorsieht. Danach soll für alle ab dem 1.7. bis 31.12.2020 erbrachten Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, die Umsatzsteuer auf 5 % reduziert. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sollen erfasst sein. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen. Die Beschlussfassung bleibt abzuwarten, insbesondere aber auch die Genehmigung der EU.
Der Nationalrat hat am 30.6.2020 dieses Gesetz beschlossen, dabei aber den Anwendungsbereich noch ausgeweitet (BGBl I 60/2020 vom 7.7.2020):
Neben den bereits im Initiativantrag erwähnten Umsätzen aus Publikationen, Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen), den Umsätzen aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler, Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museumsbetrieben und Filmvorführungen sind aufgrund des Abänderungsantrages folgende Umsätze zusätzlich umfasst:
- Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO: Dies betrifft nicht länger nur Tätigkeiten, die eine Gewerbeberechtigung erfordern, sondern auch jene, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie entsprechen. Somit wird die Ermäßigung durch den Abänderungsantrag auf den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien erweitert, die auf den Verzehr vor Ort und Stelle ausgerichtet sind. Die FAQ des BMF führen des Weiteren aus, dass unter anderem auch die Abholung und Zustellung von Speisen aus einem Restaurant unter den ermäßigten Steuersatz fallen.
- Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen: Begünstigt ist die gewerbliche Beherbergung von Hotels und Gaststätten. Auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und Apartments sind erfasst, sofern die Voraussetzungen für die Beherbergung erfüllt sind. Im Fall von Frühstücks- und Halbpensionen ist daher eine Aufteilung der Steuersätze nicht erforderlich, sofern ein pauschales Entgelt verlangt wird.
- Die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schaustellerin und Schausteller
- Elektronische Publikationen (zB E-Books, aber auch Hörbücher)
Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt werden. Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Leistungszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Im Fall von Anzahlungen ist die Besteuerung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Bereits verkaufte Abos wie zB für Theatervorführungen und Zeitungen sind dem im Leistungszeitpunkt entsprechenden Steuersatz anzupassen.
Eine unionsrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission ist noch ausständig.
Eine detaillierte Information des BMF dazu ist unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermaeßigter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html zu finden.
Unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html werden die Auswirkungen auf Registrierkassen erläutert. So soll der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5% bei Belegausstellung auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels möglich sein.
Abschaffung der Sektsteuer ab 1.7.2020
Die Sektsteuer beträgt derzeit noch € 1 je Liter für in Österreich hergestellte Schaumweine mit Ausnahme von Prosecco (Frizzante), weil dieser steuerlich als Wein gilt. Ob diese Abschaffung allerdings der Gastronomie zu Gute kommen wird, wird sich weisen. Das hängt davon ab, ob der Getränkehandel dementsprechend reduziert.
Erhöhung der steuerfreien Essensgutscheine
Die steuerfreien Essengutscheine für Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz werden von derzeit € 4,40 auf € 8,00 pro Arbeitstag nahezu verdoppelt. Gutscheine, die auch zur Bezahlung in einem Lebensmittelgeschäft verwendet werden können, waren bislang nur bis € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Diese Lebensmittelgutscheine wurden nun auf € 2,00 pro Arbeitstag erhöht.
Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit von Geschäftsessen
Ausgaben oder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden können derzeit nur zu 50 % steuermindernd abgesetzt werden. Damit das Geschäfts bei den Restaurants angekurbelt wird, wurde die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben auf 75 % erhöht. Diese Steuererleichterung wird wohl in erster Linie der Gastronomie zugutekommen.
Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung
Diese Änderungen liegen derzeit nur im Entwurf vor und sind noch nicht kundgemacht. Die Begutachtungsfrist läuft noch bis 6.7.2020. Die Änderungen sollen bereits für die Veranlagung 2020 in Kraft treten und auch für zukünftige Veranlagungszeiträume gelten. Vorgesehen ist jedenfalls, dass für Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten der Vorjahresumsatz € 400.000 betragen darf (bislang € 255.000). Für diese Betriebe sollen die Pauschalien für die Betriebsausgaben wie folgt angepasst werden:
- Das 15 %ige (bisher 10 %ige) Grundpauschale soll mindestens € 6.000 (bislang mindestens € 3.000) und höchstens € 60.000 (bislang € 25.000) betragen. Durch den Ansatz des Mindestpauschalbetrages darf aber kein Verlust entstehen.
- Das Mobilitätspauschale beträgt derzeit generell 2 % des Umsatzes. Künftig soll dieses Pauschale in Gemeinden mit höchstens 000 Einwohnern 6 % des Umsatzes, höchstens aber € 24.000 betragen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern aber höchstens 10.000 Einwohnern soll das Pauschale künftig 4 % des Umsatzes, maximal aber € 16.000 betragen.
- Das Energiepauschale bleibt mit 8 % des Umsatzes unverändert, erhöht sich aber durch die Anhebung der Umsatzgrenze auf € 400.000 auf maximal € 32.000 (bisher maximal € 20.400).
Weitere Infos können als PDF auf der Seite der WKO einsehbar.
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