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Härtefall-Fonds Phase 1 läuft aus: Wie die Antragskriterien für Phase 2 aussehen

Der Härtefall-Fonds ist die Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Die Antragstellung für Phase 1 läuft am 17. April aus. Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April. Die Kriterien dafür stehen nun fest. Einkommensgrenzen sind ebenso wie Mehrfachversicherungen oder Nebeneinkünfte kein Ausschlussgrund mehr. Im aktuellen Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen Überblick samt Verlinkung zur Antragstellung bieten.

Über die bisherigen Kriterien und den Einreichungsmodus haben wir bereits berichtet. Lesen Sie mehr unter UPDATE: Wie ist der Stand der Abwicklung des Härtefall-Fonds durch die WKO und sind Lockerungen der Zugangsvoraussetzungen geplant?

 Ab Montag, 20. April 2020 gelten die Förderrichtlinien für Auszahlung der Phase 2.  Zur Vorab-Info finden Sie auf der Seite der WKO ein Muster des Förderantrages

Die Antragstellung für Phase 1 ist noch bis Freitag, 17. April 2020, möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung.

Generell ist die Antragstellung für den Härtefall-Fonds weiterhin bis 31.12.2020 möglich. 

Wie hoch ist die Förderung aus dem Härtefall-Fonds?

Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate – also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein. 

Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.

Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020; 

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Wer kann die Förderung beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, allerdings wurden die Förderkriterien ausgeweitet. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen: 

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Was ist der Unterschied zwischen Antragstellung in Phase 1 und in Phase 2?

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, hat die Bundesregierung für die zweite Phase den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt und neue Richtlinien veröffentlicht.

Anträge für die erste Phase sind noch bis 17.4. möglich. Phase 2 startet am 20.4. Insgesamt sind Anträge für den Härtefall-Fonds weiterhin noch bis Jahresende möglich.

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und erreicht, dass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Härtefall-Fonds erhalten.

Förderberechtigt sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020.

Wie haben sich die Kriterien bzw. Anforderungen verändert?

Neu ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Es ist außerdem nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist die Mitversicherung als Angehöriger.

Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft. 

Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.

Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet. 

Nebeneinkünfte möglich: Zusätzlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (zum Beispiel aus unselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Land- und Forstwirtschaft) und sonstige Einkünfte vorliegen.

Das Einkommen aus den Nebeneinkünften wird jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und kann die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.

Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Sie erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.

Versicherung: Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.

Weitere Details und Formular zur Antragstellung finden Sie auf der Website der WKO